Wann ist es ratsam, bei einem gegen einen selbst geführten Ermittlungsverfahren – unabhängig von der Schuldfrage – einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen?
In der deutschen Strafgerichtsbarkeit herrscht der sogenannte Ermittlungsgrundsatz, das heißt, die Strafgerichte/Staatsanwaltschaft müssen sämtliche Fakten ermitteln, die zu einer etwaigen Verurteilung führen können.
Ein Ermittlungs-/Strafverfahren endet entweder mit einer Verurteilung der angeklagten Person, einem Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens, wobei diese mit Auflagen – zum Beispiel einer Geldzahlung an die Staatskasse – verbunden sein kann.
Vor deutschen Strafgerichten werden nach Erhebungen des statistischen Bundesamtes ca. 80% aller Personen, gegen die ein Straf- und/oder Strafbefehlsverfahren abgeschlossen wurde, verurteilt. Mögliche Sanktionen sind laut dem Strafgesetzbuch – StGB – Geldstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen.
Was also tun, wenn man von der Polizei eine Ladung als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens erhält? Auf dieser Ladung steht meist nur rudimentär der Tatvorwurf, sodass die beteiligte Person häufig überhaupt nicht einzuordnen vermag, weshalb die Ladung erfolgte/was dieser de facto vorgeworfen wird. Unabhängig von der Schuldfrage ist es daher von großem interesse für den Beteiligten, den Inhalt der Ermittlungsakte schnellstmöglich zur Kenntnis zu erlangen, um auf diese Weise besser entscheiden zu können, ob eine Aussage bei der Sachlage überhaupt ratsam/notwendig ist. Diese Frage stellt sich den Personen, die erstmalig mit dem Gesetz in Berührung gekommen sind, genauso wie jenen, die bereits Erfahrung im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden gesammelt haben.
Der Rechtsanwalt berät seinen Mandanten in dieser Situation umfassend über den weiteren Ablauf des Verfahrens, kann diesem nach erfolgter Akteneinsicht eine erste Beurteilung über die Chancen und/oder Gefahren einer Verfahrensbeendigung geben sowie bei Fragen der Strafvollstreckung – Ratenzahlung/Umwandlung von Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit/Niederschlagung der Geldstrafe/Strafzurückstellung im Zusammenhang mit dem § 35 BtMG – mit hilfreichen Tipps zur Seite stehen.
Wichtige Unterschiede bestehen zudem im Jugend- und Erwachsenenstrafrecht sowie bei der Priveligierung der sogenannten Straftäter, deren Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Hier gilt es weitere Besonderheiten zu beachten, sodass es auf jeden Fall ratsam erscheint, auch bei geringem Tatvowurf, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Eine zentrale Frage, die sich auch bei dem aufgesuchten Rechtsanwalt stellt, wird natürlich dessen Bezahlung sein. Niemand möchte gerne gute Arbeit leisten und danach seinem wohlverdienten Lohn „hinterherlaufen“ müssen, daher ist es zweckdienlich, zu Beginn des Erstkontaktes die Frage der Bezahlung zu klären. Einerseits gibt es die Regelgebühren des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes (RVG), anderseits aber auch die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung. Sollten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung des ausgewählten Rechtsanwaltes bestehen – vgl. § 140 StPO – wird dieser aus der Landeskasse bezahlt. Diese wird jedoch zu gegebener Zeit diese Leistungen von dem Verurteilten zurückverlangen. Anders verhält es sich lediglich bei einer Verfahrensbeendigung durch einen Freispruch. In diesem Fall werden die notwendigen Auslagen, wozu auch die Gebühren des mandatierten Rechtsanwaltes zählen, nicht vom Verfahrenbeteiligten zurückgefordert.
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