Das Rechtsgebiet der Betreuung ist in den §§ 1896 – 1908 k BGB geregelt und verhältnismäßig neu. Seit dem 01.01.1992 ist es Teil des BGB und ersetzt die bis dahin geltenden Regelungen für die Vormundschaft über Erwachsene, die Entmündigung und die Gebrechlichkeitspflegschaft.
Die Zahl der Betreuungsfälle nimmt sowohl in Schleswig Holstein, als auch im Bundesgebiet von Jahr zu Jahr stetig zu. In der Bevölkerung ist aber das „Institut der Betreuung“ u.a. aufgrund fehlender Informationsmöglichkeiten weitestgehend unbekannt bzw. wird mit der ab 1992 durch die Betreuung ersetzten Vormundschaft, Entmündigung und/oder Gebrechlichkeitspflegschaft verwechselt. Der Begriff der Betreuung wird daher von Vielen – zu Unrecht - in einem negativen Zusammenhang gesehen.
Landesregierung Schleswig-Holstein Das Land Schleswig Holstein, insbesondere das Ministerium für Justiz, hat versucht eine ausführliche Aufklärungs- und Informationsarbeit zu leisten. Über diesen LINK können Sie daher die zu diesem Thema erstellten ausführlichen Informationen zu differenzierten Fragestellungen rund um die Betreuung einsehen.
Für weitere Fragen rund um die Betreuung, Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung.
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