Viele Personen, die auf den (ergänzenden) Bezug von Leistungen nach dem SGB II - im Volksmund "Hartz IV" oder SGB XII angewiesen sind, sind unsicher hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihrer Leistungsbescheide. Die Bescheide sind vielfach unverständlich für einen juristischen Laien und weisen teilweise Fehler bei der Berechnung des Bedarfes auf, die den Leistungsempfängern zunächst nicht auffallen.

Hinzu kommt, dass es manches mal bereits Probleme bei der Antragsstellung gibt, da Unterlagen, die persönlich eingereicht wurden, plötzlich nicht mehr auffindbar sind oder weil der Leistungsträger nicht akzeptieren will, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht mehr besteht und aus diesem Grunde weiterhin das Einkommen einer Person anrechnet, die nicht mehr Teil der Bedarfsgemeinschaft ist. Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Leistungsträger können ebenfalls zu Problemen führen.

Darüber hinaus besteht bei einigen Personen ein Anspruch auf "Mehrbedarf", was den betreffenden Leistungsempfängern oft nicht bewusst ist; auch kann bei der Ausübung von Umgangsrechten mit regelmäßigen Übernachtungen der Kinder im Haushalt des Leistungsempfängers eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bestehen und damit einhergehend ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für die Unterkunft, was insbesondere bei Wohnungen von Belang ist, die "nicht im Satz" liegen.

Alles in allem können die Probleme in diesem Bereich mannigfaltig sein und sind ohne anwaltliche Hilfe kaum zu bewältigen.

Hinzu kommen weitere Bereiche wie die Altersrente / Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Schwerbehinderung. Die Ablehnung einer beantragten Rente wegen voller / teilweiser Erwerbsminderung, die Versagung einer beantragten Rehabilitationsmaßnahme oder die Versagung der Feststellung eines Grades der Behinderung oder die Zuerkennung eines Merkzeichens, die ebenfalls zu Problemen führen können und die Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes sinnvoll erscheinen lassen.

Nicht zu vergessen sind Probleme mit den Kranken- und Pflegekassen.

Scheuen Sie sich nicht und lassen Sie Ihren Bescheid bei Unsicherheiten überprüfen oder lassen Sie sich hinsichtlich einer geplanten Antragstellung beraten.

Sie müssen sich in diesem Zusammenhang zudem keine Sorgen machen bezüglich der Frage, wie der beauftragte Anwalt bezahlt werden soll. Es gibt für derartige Fälle die Möglichkeit, sich beim örtlich zuständigen Amtsgericht einen sog. "Berechtigungsschein" zu besorgen, über welchen der beauftragte Anwalt im Anschluss abrechnen kann, so dass der Mandant am Ende keine Rechnung erhält.

Bitte beachten Sie, dass es stets wichtig ist, zeitnah zu handeln, da häufig Fristen laufen, die es einzuhalten gilt, um zu verhindern, dass die in Rede stehenden Bescheide unanfechtbar / bestandskräftig werden.

Sollten Sie weitere Fragen zu den einzelnen Gebieten haben, kontaktieren Sie mich bitte.

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